Die Berufsorientierung in hessischen Schulen

Arbeit

Die Regelungen, Verordnungen und Erlasse finden sich auf der Web-Seite des Hessischen Kultusministeriums

https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/schulrecht/berufliche-bildungschule-und-beruf

Die Berufsorientierung ist in hessischen Haupt-/Real- und Gesamtschulen fester Bestandteil des Lehrplans ab Klasse 5:

  • Ab Klasse 5 wird das Fach Arbeitslehre eingeführt. Hier sollen auch praxisnahe Aspekte im schulischen Leben einbezogen werden (z.B. „Fahrradwerkstatt" an der IGS, Projekte mit Praxisbezug im Unterricht)
  • Ab Klasse 7 kommen eine Reihe weiterer Maßnahmen hinzu, die über die Verordnung zur Beruflichen Orientierung geregelt sind und alle Bildungsgänge und Schulformen umfassen.

Die Schulen haben jeweils ihr eigenes Curriculum (einen Lehr- und Methodenplan) für die Berufsorientierung entwickelt.

Eltern können nachlesen, wie die Berufsorientierung Schritt für Schritt ab Klasse 5 an ihrer Schule umgesetzt wird.

Das gilt auch für die nicht lernzielgleichen Förderschulen für die Förderschwerpunkte Lernen und Geistige Entwicklung.

Verordnung für Berufliche Orientierung in Schulen (VOBO) von 2018 regelt die Ziele und Maßnahmen zur beruflichen Orientierung ab Klasse 7

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-BeruflOVHErahmen

§ 1 Aufgaben und Ziele

(1) Die Berufliche Orientierung gehört zu den Aufgaben der Schule. Nach § 5 Abs. 2 des Schulgesetzes sollen die Schülerinnen und Schüler ab dem Eintritt in die Sekundarstufe I fächerübergreifend auf Berufswahl und Berufsausbildung vorbereitet werden. Sie sollen am Ende ihrer schulischen Laufbahn in der Lage sein, eine ihren Kompetenzen und Interessen entsprechende fundierte Berufs- oder Studienwahlentscheidung zu treffen und die dann an sie gestellten Anforderungen zu bewältigen. Die Schulen gewährleisten neutrale und umfassende Beratungen über Qualifikationsmöglichkeiten und tragen dazu bei, dass notwendige fachliche und überfachliche Kompetenzen erworben werden.

§ 5 Fächerübergreifendes Curriculum

(1) Die allgemein bildenden Schulen müssen ein fächerübergreifendes Curriculum für Berufliche Orientierung erstellen, das insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

  1. Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf Genderaspekt, Migrationshintergrund, Lerneinschränkungen oder Behinderungen,
  2. systematische Einbeziehung der Eltern und Elternvertretungen,
  3. Vielfalt beruflicher Möglichkeiten
  4. Darstellung betrieblicher und schulischer Ausbildungswege
  5. Wege zu Abschlüssen, Gleichstellung mit Abschlüssen
  6. Art und Weise der Bekanntgabe der Informations- und Beratungsangebote
  7. Angebote der regionalen Agentur für Arbeit ... und der Einbindung der Eltern
  8. schulinterne und regionale Veranstaltungen für Berufliche Orientierung,
  9. Planung und Durchführung von Blockpraktika, betrieblichen Lerntagen, Betriebserkundungen, Besuchen von Ausbildungs-, Studien- und Berufsmessen sowie ihre Einbindung in die Unterrichtsplanung
  10. Beschreibung, wie die Schülerinnen und Schüler auf die Erfahrungen mit der betrieblichen Praxis vorbereitet werden
  11. Benennung externer Partner
  12. externe und interne Qualifizierungsmaßnahmen schulischer Fachkräfte
  13. Einsatz des Berufswahlpasses im Unterricht,
  14. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermittlung überfachlicher Kompetenzen,
  15. Festlegung der Verantwortlichkeiten für die Umsetzung.

(2) Das fächerübergreifende Curriculum ist Teil des Schulprogramms.

§ 10 Berufswahlpass

(1) Der Berufswahlpass unterstützt, begleitet und dokumentiert den individuellen Berufswahlprozess der Schülerinnen und Schüler [ab Klasse 7].

§ 11 Kompetenzfeststellung in Schulen mit den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule und in Förderschulen

(1) Vor Beginn der schulischen Betriebspraktika sollen die Schülerinnen und Schüler ihre Neigungen, ihre Interessen und vor allem ihre Fähigkeiten und Stärken entdecken. Persönlichkeitsentwicklung und Ausbildungsreife der Schülerinnen und Schüler sind individuell zu fördern. Dazu ist der Einsatz von Instrumenten zur Selbst- und Fremdeinschätzung notwendig.

(2) Zur gezielten Unterstützung führen die Schulen mit den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 7 an zwei Tagen Kompetenzfeststellungen mit den Schwerpunkten soziale, personale und methodische Kompetenz durch.

§ 12 Bewerbungstraining

(2) Bis zum Beginn der Abgangsklasse muss jede Schülerin und jeder Schüler ein qualifiziertes Bewerbungstraining durchlaufen haben.

§ 13 Berufsbezogene Projektarbeit

(1) An Schulen mit den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule und an Förderschulen unterstützt berufsbezogene Projektarbeit den Erwerb fachlicher und überfachlicher Kompetenzen. Sie ist spätestens ab der Jahrgangsstufe 7, in der Regel mindestens einmal jährlich, in Form von fächerübergreifenden Unterrichtsprojekten zu organisieren.

§ 14 Besuch von Ausbildungs-, Studien- und Berufsmessen

(1) Auf Ausbildung und Studium ausgerichtete Berufsmessen ... bieten Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie Eltern gute Möglichkeiten, sich über Ausbildungsberufe und Unternehmen oder Betriebe ... in der Region zu informieren. Die Besuche gelten als schulische Veranstaltungen. Sie sind im Unterricht fächerübergreifend vor- und nachzubereiten.

§ 15 Mentoring

(1) Um die Ausbildungsfähigkeit durch individuelle Betreuung und Begleitung zu verbessern, können die Schulen den Einsatz von Mentorinnen und Mentoren unterstützen. ... Ihr Einsatz erfolgt ehrenamtlich und in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit im folgenden Leistungsrahmen: Nachhilfestunden zur Unterstützung der Ausbildungsreife in Abstimmung mit der entsprechenden Lehrkraft, Informationen über Ausbildungsbetriebe in der Region und deren Anforderungen, Vermittlung von Kontakten zu Ausbildungsbetrieben, Unterstützung bei Berufswahl, Lehrstellensuche und Bewerbung.

(2) Die Betreuung sollte möglichst in der Vorabgangsklasse beginnen und sich bis in die Ausbildung hinein erstrecken.

§ 16 Schülerfirmen

(1) Zur Förderung von Eigeninitiative und Unternehmergeist der Schülerinnen und Schüler können Schülerfirmen als Projekte durchgeführt oder dauerhaft eingerichtet werden.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt jeder Schülerfirma die Kooperation mit einem Unternehmen oder einem Betrieb zur Unterstützung und Beratung sowie zur Stärkung des Praxisbezuges nahe.

(5) Die Einrichtung und Organisation von Schülerfirmen wird durch Erlass näher geregelt.

§ 19 Betriebserkundungen

(1) Betriebserkundungen sind schulische Veranstaltungen, die in Absprache mit dem Betrieb geplant, organisiert und durchgeführt werden. Die Ziele, Erkundungsaufträge und methodischen Vorgehensweisen sind im Rahmen der schulischen Vorbereitung zu formulieren und mit dem Betrieb abzustimmen. Ab der Sekundarstufe I sind Betriebserkundungen durchzuführen. Der Betrieb muss mit vertretbarem Aufwand erreichbar sein.

(3) Der Girls' Day und Boys' Day kann als individuelle Betriebserkundung auf Antrag der Eltern von den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 5 - 10 wahrgenommen werden. Die Regelungen zur Durchführung werden jährlich im Amtsblatt veröffentlicht.

(4) Für individuelle Berufserkundungen und Betriebskontakte außerhalb des Schulverhältnisses halten die Berufsberatung der Agentur für Arbeit sowie der Bund Angebote bereit, die ebenfalls genutzt werden können.

§ 20 Vor- und Nachbereitung der Betriebspraktika

(1) Die Vor- und Nachbereitung des Betriebspraktikums erfolgen im Unterricht.

(2) Über die Tätigkeiten im Betriebspraktikum sind durch die Schülerinnen und Schüler Berichte anzufertigen und den Schulen vorzulegen. Die Berichte enthalten neben der Vorstellung des Praktikumsbetriebs die Beschreibung der Tätigkeiten während des Betriebspraktikums, die ausführlichen Beschreibungen einer typischen Tätigkeit oder eines Projektes sowie eines entsprechenden Berufsbildes.

(3) Die mit der Leitung und Durchführung des Betriebspraktikums beauftragte Lehrkraft unterrichtet die Schülerinnen und Schüler über allgemeine Regeln für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Unternehmen und Betrieben.

§ 21 Anzahl und Dauer der Betriebspraktika

(1) Die Betriebspraktika sind folgendermaßen durchzuführen:

1. im Bildungsgang Förderschwerpunkt geistige Entwicklung innerhalb der Berufsorientierungsstufe, wobei Art und Umfang im individuellen Förderplan festzulegen sind,

2. im Bildungsgang Förderschwerpunkt Lernen innerhalb der Berufsorientierungsstufe [Die Berufsorientierungsstufe umfasst die Klassen 7 bis 9.] als zwei-, maximal dreiwöchige Blockpraktika oder als betriebliche Lerntage,

3. im Bildungsgang der Hauptschule in der Vorabgangsklasse und im

  1. Halbjahr der Abgangsklasse jeweils als maximal dreiwöchige Blockpraktika oder als betriebliche Lerntage,

4. im Bildungsgang der Realschule in den beiden Jahrgangsstufen vor der Abgangsklasse jeweils als zweiwöchige Blockpraktika,

5. im gymnasialen Bildungsgang in der Sekundarstufe I und in der Einführungsphase der Sekundarstufe II jeweils als zweiwöchige Blockpraktika

6. Schulformübergreifende Gesamtschulen führen in der Klasse 8 und im 1. Halbjahr der Klasse 9 jeweils zweiwöchige Blockpraktika durch. (2) In den beruflichen Schulen dauern die Betriebspraktika je nach Schulform zwischen zwei Wochen und einem Jahr. Die nähere Ausgestaltung ist den die jeweilige Schulform regelnden Verordnungen zu entnehmen.

§ 25 Einzelpraktika

(1) Die Berufliche Orientierung kann durch Einzelpraktika verstärkt werden, wenn davon auszugehen ist, dass für einzelne Schülerinnen oder Schüler durch ein weiteres Praktikum die Berufswahlentscheidung unterstützt wird. Eine ausreichende Betreuung durch eine Lehrkraft muss gewährleistet sein.