Das Budget für Ausbildung, § 61 a SGB IX

Arbeit

Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des SGB IX (BTHG) eine Reihe von Änderungen vorgenommen. Es gibt damit neue Modelle als Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen (WfBM).

Ziel ist dabei immer das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis.

Das Budget für Ausbildung soll Menschen mit Behinderungen eine berufliche Ausbildung ermöglichen. Das ist eine Alternative zum Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).

Voraussetzungen

  • Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM oder einem anderen Leistungsanbieter (nach § 60 SGB IX).
  • Das Budget für Ausbildung ist ausdrücklich für Menschen mit geistigen Behinderungen gedacht.
  • Das Budget für Ausbildung wurde auch auf Personen ausgeweitet, die sich schon im Arbeitsbereich einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters befinden.
  • Sie haben (oder beginnen) ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber.
  • Es handelt sich dabei um einen anerkannten Ausbildungsberuf oder Ausbildungsgang nach § 66 Berufsbildungsgesetz bzw. § 42m Handwerksordnung.

Leistungsumfang

  • Das Budget für Ausbildung erstattet die Ausbildungsvergütung bis zur Höhe tarifvertraglicher Vergütungsregelungen bzw. einer für das Ausbildungsverhältnis angemessenen Vergütung.
  • Die Auszubildenden erhalten eine Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule, wie sie für die jeweiligen Behinderungen erforderlich sind, z.B. eine persönliche Assistenz.
  • Der Ausbildungsbetrieb erhält die zusätzlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung vergütet.

Dauer

  • Das Budget für Ausbildung wird so lange gewährt, wie es erforderlich ist. Längstens jedoch bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.
  • Die Ausbildung ist dann erfolgreich, wenn der Betroffene als Arbeitnehmer in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in dem Betrieb übernommen werden kann.
  • Das Absolvieren einer Prüfung ist nicht bzw. nicht vollumfänglich erforderlich.
  • Die Zeiten des Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereiches in WfbM angerechnet.
  • Rückkehr in WfbM ist möglich. Wenn der Mensch mit Behinderung einen anderen Bereich in der WfbM wählt, als das was er/sie in der Ausbildung gelernt hat, kann er den kompletten Berufsbildungsbereich (24 Monate) dort nochmals durchlaufen