(Individueller Förderplan, Nachteilsausgleich, Notenschutz, Differenziertes Material, Einbeziehung von Therapeuten, Beratung und Austausch mit den Eltern ...)
(festes Verfahren, erst wenn VM nicht reichen)
Also: Mehrstufigkeit des HSchG
§§ 2-4 VOSB: VM in drei Stufen, sonderpädagogische Förderung
➔ mit dem Feststellungsverfahren wird überlegt,
➔ Nachteilsausgleich oder Feststellungsverfahren?
● Förderschule ↔ allgemeine Schule
Der Förderausschuss hat die Aufgabe, eine Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung zu erstellen.
Der Förderausschuss ist ein Instrument der Inklusion
§ 7 VOSB (§ 50 HSchG)
(1) Sprachheilförderung
(2) emotionale und soziale Entwicklung
(3) körperliche und motorische Entwicklung
(4) Sehen
(5) Hören
(6) kranke Schülerinnen und Schüler
(7) Lernen
(8) geistige Entwicklung
(9) bei mehreren Förderschwerpunkten: weicht einer der Förderschwerpunkte von der Zielsetzung der allgemeinen Schule ab, legt dieser den Bildungsgang fest.
lernzielgleich: Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
Was bringt der Förderschwerpunkt dem Kind an Vorteilen, die es ohne nicht gehabt hätte?
Ressource?
Achtung: Mit Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist eine Zuweisung zur Förderschule möglich. (Vgl. § 54 Abs. 4 HSchG "Ressourcenvorbehalt")
Förderschwerpunkt Lernen
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Abgrenzung der Förderschwerpunkte hinsichtlich des Bildungsganges: Allgemeiner Bildungsgang: Abitur, Mittlere Reife, Hauptschulabschluss ... Förderschwerpunkt Lernen: Berufsorientierter Abschluss, kein anerkannter Abschluss
berechtigt aber zum Erwerb des nächsthöheren Abschlusses
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung: kein Abschluss! ➔ Werkstatt für Menschen mit Behinderungen
Beratung durchs BFZ + Erarbeitung Nachteilsausgleich geht auch durch VM = vorbeugende Maßnahmen
keine eigenen Ressourcen, systemisch nach Anzahl der Schüler*innen vergeben
VOSB: §7 (7) Schülerinnen und Schüler, die auch nach Ausschöpfung der Maßnahmen nach den §§ 1 bis 4 die Lernziele der allgemeinen Schule nicht erreichen werden. Sie werden nach einem eigenen Bildungsgang unterrichtet.
HschG: §50 (2) Aufgabe im Förderschwerpunkt Lernen ist es, Kinder und Jugendliche mit einer erheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigung zu einem den Zielsetzungen entsprechenden Abschluss zu führen, soweit nicht der Übergang in den Bildungsgang einer allgemeinen Schule möglich ist.
Wann ist also vom "Bildungsgang Lernen" auszugehen?
Lernbehinderung, Lernbeeinträchtigung, Lernschwierigkeiten Das Ringen um die Definition
"Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungsund Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können." (KMK 1994)
VOSB: §7 (8) Schülerinnen und Schüler mit einer umfassenden, schweren und lang andauernden Lernbeeinträchtigung. Unterricht und Erziehung ... tragen zur aktiven kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe bei ...
nach eigenen Richtlinien für diesen Förderschwerpunkt unterrichtet. Diese Richtlinien konkretisieren die zu vermittelnden Lern- und Erfahrungsfelder sowie die zu erwerbenden Kompetenzen
HSchG: § 50 (3) Aufgabe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist es, bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung die kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe anzustreben ...
LG Köln, 5O182/16
Rechtsgrundsätze:
Bildungsanspruch: bestmögliche Bildung (RN 31) und Schutz des einzelnen Schülers (RN 31)
Amtspflichten: Schulaufsichtsbehörden und Lehrkräfte müssen sich als Verwaltung an die Gesetze halten. (RN 33)
Jeder Beamte muss die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (RN 57)
Feststellung Förderbedarf:
Einhaltung des korrekten Verfahrens, auch bei Fortsetzung des GE-Förderbedarfs
GE-Schule kein Auffangbecken:
Entwicklungsrückstände und Defizite in den Schlüsselkompetenzen aufgrund erheblicher familiärer Belastungen sowie eine Entwicklungsgefährdung sind keine Begründung für die Zuweisung zur GE-Schule. (RN 54)
Der GE-Erlass vom September 2020 Wie grenzt sich der Förderschwerpunkt GE vom Bildungsgang Lernen ab?
● IQ unter 70
● Sozial-adaptive Fähigkeiten sind stark eingeschränkt
Neues Verfahren/Doppelkriterium
Diagnostik nur von erfahrenen Förderlehrkräften
Arbeitslehre (AL) als Hauptfach bei Bildungsgang Lernen ab 5. Klasse
Orientierung am Praxisbezug
Individuelle Zugänge zur Arbeitswelt
kein eigener, bundesweit normorientierter Abschluss
Erlasse und Verordnungen zur Praxisorientierung
persönliche Kontakte und Praktika
Schnittstelle Schule – Arbeitswelt: Systembruch