Ruhen der Schulpflicht

Recht auf Bildung Verfahren Ordnungsmaßnahmen Autismus Chronische Erkrankungen individuelle Förderung

Zum einen stößt die Schule bei einem Kind mit herausforderndem Verhalten an ihre Grenzen und beantragt bei der Schulaufsicht das Ruhen der Schulpflicht für das Kind. Auf der anderen Seite möchten Eltern das Ruhen der Schulpflicht erreichen, weil sie sehen, wie schlecht es ihrem Kind im laufenden System geht. Sie wünschen sich als Alternative die Fernschule, in der Hoffnung, dass ihr Kind dann zur Ruhe kommen und trotzdem etwas lernen kann.

Beides ist nur nach sehr sorgfältiger Abwägung dieses Schrittes gegen das Grundrecht des Kindes auf Bildung und seinem individuellen Rechtsanspruch gegen den Staat umsetzbar.

Für Hessen gibt es vorgeschriebene verwaltungsrechtliche Verfahrensschritte, die zuvor einzuhalten sind. Zur Feststellung über das dauerhafte Ruhen der Schulpflicht gibt es mittlerweile auch bundesweit eine recht einheitliche Rechtsprechung durch die Verwaltungsgerichte.

Kinder und Jugendliche mit Behinderung und herausforderndem Verhalten bringen Lehrkräfte immer wieder an ihre Grenzen. Im Sinne der Vorgaben zur individuellen Förderung muss Schule reflektieren, worin die Ursachen des Verhaltens liegen. Oft sind es Barrieren im Schulalltag, an die die betroffenen Kinder und Jugendlichen stoßen. Es macht sie dann zunehmend aggressiv, wenn sie diese nicht überwinden können.

Gleichzeitig muss Schule nach Unterstützungsangeboten suchen, gemeinsam mit Eltern, Therapeuten, ggf. Jugendhilfe und anderen Helfern zunächst überlegen, wie sich der schulische Rahmen so gestalten lässt, dass auch dieses eine Kind gut ankommen und sich wohl fühlen kann.

Die Situation ist oft nicht einfach und oft von Überforderung und Hilflosigkeit auf allen Seiten gekennzeichnet. Zuvor engagierte Lehrkräfte wissen nicht weiter und greifen zu Ordnungsmaßnahmen, um das Kind zeitweise aus dem Unterricht zu entfernen, letztlich beantragt die Schule das Ruhen der Schulpflicht.

1. Der Verfahrensweg im Schulrecht

Der Ausschluss des Kindes vom Unterricht, sei es für den Rest des Schultags oder bis zu zwei Wochen und der Ausschluss von schulischen Veranstaltungen folgt einem festen Verfahren nach § 82/ § 82 a und b HSchG, das durch Rechtsverordnung (§ 64 bis § 76 VOGSV) näher geregelt ist.

Eine einfache Mitteilung der Schulleitung per Mail oder per Telefon reicht nicht. Die Eltern haben im Verfahren eine Reihe von Mitsprache- und Widerspruchsrechten, sie haben das Recht auf Anhörung und das Recht einen Beistand hinzuzuziehen.

Nach § 65 HschG ruht die Schulpflicht „für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können“ entweder auf Dauer oder vorübergehend. „Hierüber entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern aufgrund eines pädagogisch-psychologischen und eines schulärztlichen Gutachtens. Die Schulaufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Schulpflicht für die Dauer des Entscheidungsverfahrens vorläufig ruht, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert. Die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die Jugend- und Sozialbehörden.“

2. Die Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat zum Ruhen der Schulpflicht Leitsätze herausgearbeitet. Das Verwaltungsgericht in Berlin bringt es auf den Punkt, indem sich das Gericht auf die vom Bundesverfassungsgericht vom 19. November 2021 formulierte Definition des Rechts auf Bildung bezieht:

Das Ruhen der Schulbesuchspflicht stellt aufgrund des damit verbundenen zeitweiligen Ausschlusses des Schülers vom Schulleben gegen dessen Willen und gegen den Willen der Erziehungsberechtigten einen erheblichen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Schülers auf Bildung und die hiermit verbundene, grundsätzlich verpflichtende Teilhabe am Schulunterricht dar. (VG Berlin, Beschluss vom 25.4.2024, Az: 3 L 208/24)

Saarland:

  1. Vor der Anordnung des Ruhens der Schulpflicht ist - als vorrangiges Mittel schulischer Förderung - auf die Option des Krankenhaus- und Hausunterrichts (hier in Gestalt einer "Online-Schule") zu verweisen.
  2. Unter Berücksichtigung der die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe muss eine Befreiung von der Schulpflicht Ausnahmecharakter haben.(OVG Saarland, Beschluss vom 25.10.2024, Az: 2 B 163/24, Rn.26)

Hessen:

  1. Ein Ruhen der Schulpflicht nach § 65 Abs 2 HSchG (juris: SchulG HE 2022) kann grundsätzlich nur dann angeordnet werden, wenn zuvor eine sonderpädagogische Förderung stattgefunden hat und gegebenenfalls eine Intensivierung der Förderung in Betracht gezogen worden ist.
  1. Bei der Bewertung der Förderungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers steht dem Staatlichen Schulamt ein Beurteilungsspielraum zu; die Pflicht zur Einholung eines pädagogisch-psychologischen und eines schulärztlichen Gutachtens nach § 65 Abs 2 S 2 HSchG (juris: SchulG HE 2022) kommt erst zum Tragen, wenn das Schulamt beabsichtigt, im Ermessenswege die Schulunfähigkeit positiv festzustellen. (VGH Kassel, Beschluss vom 2.5.2024 , Az: 7 B 125/24)

Berlin:

Schüler kommen, wenn sie am Unterricht teilnehmen, nicht nur ihrer Schulpflicht nach, sondern üben zugleich ihr nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 der Verfassung von Berlin geschütztes (sowie in § 2 Abs. 1 und 2 SchulG einfachgesetzlich ausgestaltetes) Recht aus, ihre Persönlichkeit mithilfe schulischer Bildung frei zu entfalten. Wird diese spezifisch schulische Entfaltungsmöglichkeit durch staatliche Maßnahmen eingeschränkt, so liegt darin – wie bei Beeinträchtigungen anderer Grundrechte auch – ein Eingriff, gegen den sich Schüler wenden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971 u.a. – juris Rn. 62), so insbesondere bei belastenden Ordnungsmaßnahmen wie dem Schulausschluss wegen Störung des Schulfriedens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971 u.a.). (VG Berlin, Beschluss vom 25.4.2024, Az: 3 L 208/24)

NRW:

Während dort das - in der Regel vorübergehende - Ruhen der Schulpflicht das Schulverhältnis grundsätzlich unberührt lässt, endet das Schulverhältnis im Falle einer Ruhensanordnung nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW. Wegen dieser tiefgreifenden Folgen einer Ruhensanordnung, die in das Grundrecht des Schülers auf Erziehung und Bildung aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der LVerf NRW eingreift, sind an deren Voraussetzungen hohe Anforderungen zu stellen, (VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2022 - 18 K 5193/20, RN 35)

3. Fernschule als Leistung der Eingliederungshilfe bei Ruhen der Schulpflicht?

Ein Ruhen der Schulpflicht kommt insbesondere nicht schon deshalb in Betracht, weil ein Kind oder dessen Eltern sich etwa von einer Fern- bzw. Internetschule eine bessere Förderung versprechen. Erforderlich ist, dass alle vor einem Ruhen der Schulpflicht in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten schulischer Förderung erfolglos ausgeschöpft sind. Zu diesen vorrangigen Fördermöglichkeiten gehört neben der Einzelbetreuung durch einen Integrationshelfer, dem Besuch einer Förderschule und dem Hausunterricht nach § 21 SchulG NRW insbesondere die in § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ausdrücklich angesprochene sonderpädagogische Förderung nach § 19 SchulG NRW, §§ 1 ff. der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF). ((VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2022 - 18 K 5193/20, RN 39)

Nur ausnahmsweise kommt das Ruhen der Schulpflicht auch ohne Ausschöpfung der genannten Möglichkeiten in Betracht, und zwar dann, wenn die erstmalige Aufnahme der bisher nicht ausgeschöpften Möglichkeiten bzw. die erneute Aufnahme der bisherigen Förderung offensichtlich nicht zielführend ist. Insofern ergibt es auch im Interesse des betroffenen Kindes keinen Sinn, einen Versuch etwa der sonderpädagogischen Förderung zu unternehmen, der von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, weil auf der Hand liegt, dass das Kind oder der Jugendliche nicht einmal sonderpädagogisch gefördert werden kann. Statt des Nachweises einer Förderung ist in einem derartigen Fall die solchermaßen sichere Prognose der Untauglichkeit der sonderpädagogischen Förderung erforderlich. (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 19 B 658/17 -, RN 6)

Grundsätzlich kann die Beschulung durch die Fernschule eine Alternative zur Umsetzung des individuellen Rechtsanspruchs auf Bildung sein. Sie sollte der letzte Schritt sein, wenn keine anderen Optionen bleiben. Denn mit der digitalen Einzelunterrichtung zuhause am PC wird die soziale Teilhabe mit Gleichaltrigen als wesentlicher Faktor für eine gute Persönlichkeitsentwicklung zunächst aufgegeben. Die Rechtsprechung zur Kostenübernahme durch die Eingliederungshilfe folgt hier der eigenen Definition der Kernkompetenz der Lehrkräfte. Die Auswahl und Vermittlung von Bildungsinhalten gehört zu den Aufgaben der Schule und fällt damit in den Verantwortungsbereich der Schulbehörde, über den die Eingliederungshilfe nicht entscheidet, sondern einen Bescheid durch die Schulbehörde einfordert.

Bedarfe für den Kernbereich der schulischen Ausbildung gehören auch dann nicht zu den Bedarfen der Eingliederungshilfe, wenn ein Bundesland seiner Verpflichtung zur Gewährung einer kostenfreien Bildung im Einzelfall überhaupt nicht nachkommen sollte. (BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R)

Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) umfasst ... heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern [§ 112 SGB IX]. Eine Übernahme als Kosten der Eingliederungshilfe käme ... allerdings nur insoweit in Betracht, als es sich um solche Bedarfe handelt, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen; die Kosten für die Ausbildung selbst als Kosten des "Kernbereichs" der pädagogischen Tätigkeit sind dagegen keine Kosten der Eingliederungshilfe.

Fehlt der Bescheid des Staatlichen Schulamtes über das Ruhen der Schulpflicht, bleibt der Weg über die Jugendhilfeleistung im Einzelfall. Der Fokus liegt auf der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Hierfür sind sowohl ambulante Hilfen, teilstationäre als auch stationäre Systeme vorgesehen.

Formale Voraussetzung für die ausnahmsweise Bewilligung einer Jugendhilfeleistung, mit der die Bildungsvermittlung insgesamt außerhalb des staatlichen Schulsystems bzw. des staatlich anerkannten Ersatzschulsystems erfolgen soll, ist allerdings, dass zuvor schulbehördlich eine Befreiung von bzw. ein Ruhen der Schulpräsenzpflicht festgestellt worden ist (vgl. auch Fuerst, Die Teilnahme autistischer Kinder an Fernschulen als Rehabilitationsmaßnahme: jugendhilfe- und schulrechtlicher Rahmen, DVfR Forum A, A9-2018, https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a9-2018/, abgerufen am 15.07.2024). Auf eine solche Befreiung kann in Niedersachsen ein - verwaltungsgerichtlich gegen die zuständige Schulbehörde durchsetzbarer - Anspruch aus § 69 Abs. 3 NSchG bestehen (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 10.06.2024 - 2 ME 20/24 -, juris Rn. 53 f.).