Teihabeassistenz einfach zu verstehen

Bildung Teilhabeassistenz

Bitte beachten Sie für weitere Informationen auch unsere Broschüre (PDF):

Titelblatt der Broschüre Leitfaden Teilhabeassistenz Leitfaden Teilhabeassistenz

Schul-begleitung: einfach erklärt

Jedes Kind mit Behinderung soll so gut wie möglich im Unterricht mitmachen und am schulischen Leben teilnehmen. Das ist sein Recht. Das heißt Teilhabe.

Eltern können zusätzliche Hilfe für ihr Kind beantragen, wenn es in der Schule Probleme hat.

Eltern dürfen mitsprechen, wie die Hilfe organisiert wird, sie müssen richtig informiert und beraten werden

I. Der Antrag

Die Eltern müssen einen Antrag stellen, wenn sie Hilfe für die Bildung ihres Kindes wollen. Dieser Antrag heißt "Teilhabe an Bildung".

Der Antrag kann einfach sein. Eltern können zur Behörde gehen. Es ist aber besser, den Antrag schriftlich abzugeben. Dann bekommen sie einen Nachweis, dass sie den Antrag gestellt haben.

Der Antrag muss erklärt werden. Die Eltern sollen aufschreiben, warum das Kind Hilfe braucht und welche Aufgaben die Teilhabe‑Assistenz genau übernehmen soll.

II. Zuständigkeit: Sozialamt oder Jugendamt

Die Eltern können den Antrag bei jedem Amt stellen: Sozial-amt oder Jugend-amt.

Das Amt prüft in 2 Wochen, ob es zuständig ist. (§ 14, SGB IX)

Muss ein anderes Amt entscheiden, reicht das Amt den Antrag dorthin weiter. Das Amt informiert die Eltern darüber.

Wenn das Kind eine geistige, körperliche oder Sinnes‑Behinderung hat (oder mehrere Behinderungen), ist das Sozialamt zuständig.

Wenn das Kind eine seelische Behinderung hat, ist das Jugendamt zuständig.

III. Fristen

Im § 14 SGB IX gibt es Fristen.

Die Frist ist die Zeit, die das Amt hat, um den Antrag zu bearbeiten.

Das Amt muss den Antrag schnell bearbeiten.

Das Amt muss dann den Bedarf in 3 Wochen feststellen.

Wenn das Amt ein Gutachten braucht, entscheidet es in 2 Wochen nach dem Gutachten.

Das Amt schickt den Eltern dann den Brief mit der Entscheidung (Bescheid).

IV. Beratungspflicht

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte. (§ 14 SGB I).

Die Mitarbeiter des Amtes müssen die Eltern und das Kind beraten und unterstützen.

Die Beratung ist für die persönliche Situation und zum Bedarf. (§ 11 SGB XII/§ 106 SGB IX)

Die Beratung gibt Hinweise auf Stellen und andere Berater, die weiterhelfen können.

Der Bundes-gerichts-hof hat in einem Urteil vom August 2018 (Az. III ZR 466/16) erklärt, dass ein Sozial-amt die Grund-sätze unbedingt beachten muss.

V. Pflicht vom Amt

Das Amt muss prüfen, ob es dem Kind helfen kann. Das muss schnell passieren.

Das Amt darf nur prüfen, ob die Teilhabe möglich ist.

Das Amt muss die Hilfe immer und sofort leisten, wenn die Schule das nicht kann.

Manchmal will es in der Schule keine Hilfe leisten.

Oder es will lieber zuhause helfen und nicht in der Schule.

Dann können die Eltern dem Jugend-amt sagen, dass sie nur Hilfe zur Teilhabe für die Schule beantragt haben.

Die Gerichte sagen schon lange, dass das Amt dem Kind bei der Schule helfen muss.

VI. § 35a SGB VIII ist Hilfe zur Teilhabe bei Behinderung

Der Gesetz-geber hat § 35a in das SGB VIII später hinzu-gefügt.

Es gibt Hilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung.

Die Schul-begleitung vom Jugendamt ist wie die vom Sozialamt.

Sie soll den Schulbesuch möglich machen.

Sie soll helfen, die Behinderung so zu mildern, dass die Teilhabe in der Schule sicher ist.

Schul-begleitung gibt es neben der Hilfe von der Schule und von den Lehrern.

Schul-begleitung soll dem Kind helfen, teilhaben zu können

Damit kann das Kind besser in der Schule lernen.

§ 35a soll die Hilfe einfacher machen.

Kinder mit seelischen Behinderungen können so bei ihrem Ansprechpartner bleiben, wenn sie schon andere Hilfe vom Jugendamt bekommen.

VII. Die „geeignete" Kraft

Die Schul-begleitung kann eine Fach-kraft oder eine andere Person sein.

Sie muss immer eine dafür geeignete Person sein.

Die Wahl hängt von dem besonderen Bedarf des Kindes ab.

Die Schul-begleitung muss sich über ihre Aufgaben informieren und dazu lernen.

VIII. Kein Hausbesuch für die Hilfe in der Schule

Das Jugend-amt macht einen „Hilfe-plan".

Ein Besuch vom Jugend-amt darf nur in der Schule statt-finden.

Das Jugend-amt darf nur die Teilhabe vom Kind in der Schule prüfen.

Die Familie und die Geschwister gehören nicht dazu.

IX. Aufgaben der Schul-begleitung

Die Schulbegleitung ist immer da, egal wie und wo die Kinder in der Schule lernen.

Sie wird zusätzlich zur Hilfe in der Schule und von den Lehrern gegeben.

Sie hilft zum Beispiel dabei:

  • Die Schul-begleitung betreut und begleitet das Kind im Unterricht, auf dem Schulweg, in den Pausen, auf Klassenfahrten.

  • Die Schul-begleitung vermittelt zwischen dem Kind und der Umwelt.

  • Pflege: Die Schul-begleitung hilft, wenn das Kind auf Toilette muss

  • Die Schul-begleitung hilft dem Kind beim An-ziehen und Aus-ziehen.

  • Die Schul-begleitung hilft bei medizinischen Hilfs-maßnahmen und bei der Nutzung von Hilfs-mitteln.

  • Schul-Leben: Die Schul-Begleitung organisiert den Arbeits-Platz für das Kind.

  • Die Schul-begleitung wiederholt und erklärt die Aufgaben.

  • Die Schul-begleitung ermutigt das Kind und hilft bei der Aufmerksamkeit.

X. Gerichtsurteile

Bundessozialgericht, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R -

Die Hilfe ist immer für einen Einzelfall und seine Besonderheiten da. Das Amt für Eingliederungs-hilfe muss alle Maßnahmen bezahlen, die helfen, damit das Kind mitmachen kann.

Wenn die Schule ihre Pflicht zur Hilfe nicht erfüllt, muss das Amt für Eingliederungshilfe bezahlen. Das hat das BSG am 21.09.2017 entschieden (Az. B 8 SO 24/15 R).

Bundessozialgericht, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R -

Das zuständige Amt für Eingliederungshilfe muss die Kosten für einen Schul-begleiter im Rahmen der Eingliederungshilfe übernehmen.

Immer dann, wenn eine notwendige Schul-begleitung von anderen nicht bezahlt wird.

Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), 18.03.2016 - 4 K 2145/14

Nach § 10 SGB VIII ist das Jugend-amt als Ausfall-bürge zuständig.

Bundessozialgericht, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -

Alle Maßnahmen sind möglich, um Behinderungen zu beseitigen oder zu mildern. Das gilt für alle Maßnahmen, die für die Schulbildung geeignet und erforderlich sind. Damit Menschen mit Behinderung zur Schule gehen können.

Hilfe für Eltern gibt es bei

Inklu-Beratung Hessen: inklusion-hessen.de

Februar 2026