Notfallhilfe

Individuelle Förderung

Medikamentengabe und Notfallhilfe

Eine steigende Zahl chronisch kranker Schüler*innen besucht heutzutage die allgemeine Schule. Immer wieder sind Lehrkräfte verunsichert, wie sie mit der vorliegenden Krankheit/Behinderung umgehen können und was sie beachten müssen, wenn der/die Schüler*in eine regelmäßige Medikamente während des Unterrichts benötigt.

Schule ist zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und zum Schutz ihrer seelischen und körperlichen Unversehrtheit, geistigen Freiheit und Entfaltungsmöglichkeit verpflichtet“ (§ 3 Abs. 9 HSchG)

Bei einem Kind mit Diabetes z.B. muss die Lehrkraft sich daher regelmäßig versichern, dass es dem Kind gut geht und es ggf. kurz daran erinnern, seinen Blutzuckerspiegel zu messen. Auch die kurze Kontrolle, ob das Kind die Insulinmenge richtig berechnet hat, gehört dazu, wenn das Kind nicht von einer Teilhabeassistenz dafür begleitet wird.

Medizinische Hilfsmaßnahmen

Die Gabe von Medikamenten gehört zu den medizinischen Hilfsmaßnahmen. Diese können grundsätzlich von Lehrkräften oder Schulpersonal vorgenommen werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen vollständig erfüllt sind:

a) Das schulische Personal hat sich freiwillig und schriftlich dazu bereit erklärt, eine bestimmte medizinische Hilfsmaßnahme durchzuführen.
b) Es liegt eine präzise ärztliche Verordnung vor, die sich genau auf diese medizinische Hilfsmaßnahme bezieht.
c) Zwischen dem schulischen Personal, der Schulleiter oder dem Schulleiter sowie den Eltern ist eine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden, die den nachfolgend geregelten Anforderungen entspricht. (vgl. Richtlinien zur Durchführung medizinischer Hilfesmaßnahmen, HKM 2015, ABL. 6/15 )

Die Formulare dafür stellt das HKM den Schulen bereit.

Zecken

Durch Zeckenbisse können Erkrankungen übertragen werden. Deshalb ist eine möglichst zeitnahe Entfernung der Zecke zweckmäßig. Schulische Bedienstete sind hierzu nicht verpflichtet, dürfen eine Entfernung jedoch vornehmen, sofern die Schülerin oder der Schüler dies wünscht. Vor Wanderfahrten oder Klassenausflügen soll mit den Eltern eine angemessene Regelung getroffen werden. Gegebenenfalls ist eine Vorstellung beim Arzt zu veranlassen. (s. Richtlinien, Punkt V)

Die Gabe des Notfallmedikaments

Was ist im Notfall zu tun?

Tritt bei einem Schulkind ein Notfall ein, zum Beispiel bei einer schweren allergischen Überreaktion, sind alle Personen gesetzlich verpflichtet, Hilfe zu leisten. Personen, die im konkreten Unglücksfall Hilfe leisten, stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein „Unglücksfall“ liegt immer dann vor, wenn Schäden für bestimmte Personen oder Sachen drohen oder bereits eintreten, aber noch nicht abgeschlossen sind.

Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie erheblich der Schaden ist. Im Rahmen von Hilfeleistungen in Notfällen sind nicht nur medizinische Hilfsmaßnahmen, sondern auch medizinische Maßnahmen (z. B. intramuskuläre Injektionen) zulässig.

Nähere Informationen der Landesunfallkasse hat diese unter folgendem Link ins Netz gestellt:
https://www.ukh.de/fileadmin/Medien/Medien/Merkbl%C3%A4tter/3-034_UKH_MB_Medikamentengabe_Schule-Betreuung_Web.pdf

Die Haftung

Die Haftung ist nach Art. 34 GG geregelt. Wenn Lehrkräfte nach besten Wissen handeln bzw. im Sinne der Notfallhilfe, so sind sie geschützt. Etwaige Haftungsansprüche treffen den Dienstherrn, d.h. das Land Hessen.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.

Auch eine Schadensersatzpflicht gibt es in diesen Fall nicht, vgl. § 823 BGB:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Die Versicherung liegt bei der Landesunfallkasse Hessen für jede schulische Veranstaltung bei Personenschäden.